Vertragsbedingungen / AGB

  1. Gemäß Übergabeprotokoll hat der Mieter das Fahrzeug im Zustand mit allem Zubehör und den Wagenpapieren bei der oben angegebenen Station übernommen und wird es dort in diesem Zustand zum angegebenen Zeitpunkt oder auf Verlangen des Vermieters auch früher zurückgeben. Bei Übergabe des Fahrzeugs geht das Halterrisiko an den Mieter über
  2. Das Fahrzeug darf außer vom Mieter, auch vom im Mietvertrag angegebenen Fahren geführt werden, wenn der jeweilige Fahrer seit mindestens 2 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins ist, der ihn zum Führen des gemieteten Fahrzeuges berechtigt.
  3. Auslandsfahrten in europäischen Ländern sind möglich, Fahrten in Nordafrikanischen, osteuropäischen Ländern sowie in die Türkei müssen vorher abgestimmt werden. Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete sind verboten. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der StVO einzuhalten.
  4. Haustiere sind nur nach Absprache erlaubt.
  5. Das Fahrzeug darf nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen geführt und nicht zu strafbaren Handlungen benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden in Motorsportveranstaltungen, um Fahrgäste gegen Entgelt zu befördern, ein Fahrzeug abzuschleppen oder um Güter zu befördern, die nicht im Zusammenhang mit der Urlaubsreise stehen. Das Ziehen eines Anhängers ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der im KFZ-Schein angegebenen Anhängerhöchstlasten gestattet, soweit das Fahrzeug und der Anhänger mit den dafür erforderlichen Vorrichtungen (Anhängerkupplung, Brems- und elektrische Anschlüsse) ausgerüstet sind.
  6. Der Mieterpreis und die im Mietpreis enthaltenen Kilometer werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Vollkaskoversicherung mit 1500,--€ Selbstbeteiligung, Teilkaskoversicherung mit 150,--€ Selbstbeteiligung sind pro Schadensfall am Fahrzeug dem Mieter zu berechnen. Haftpflichtversicherung mit pauschal 50 Mio.€ Deckungssumme (Personenschäden mit max. 8 Mio. € pro Person).
  7. Kaution: Bei Übergabe ist eine Kaution von 1000€ bzw. 1500€ in bar zu hinterlegen. Wird das Fahrzeug einwandfrei und unbeschädigt zurückgebracht und es bestehen keine weiteren Ansprüche des Vermieters, wird der Betrag zurückerstattet. Der Vermieter ist berechtigt, bei Nichteinhaltung einen Teil der Kaution einzubehalten. Schadenersatzansprüche des Vermieters können auch noch nach Rückgabe der Kaution geltend gemacht werden.
  8. Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übergeben – und muss auch vollgetankt zurückgegeben werden. Ansonsten ist die Tankfüllung von 120 Ltr. vom Mieter in bar zu zahlen. Die im Fahrzeug befindlichen Betriebsmittel wie Propangas, Toilettenchemikalien, Motoröl sind im Mietpreis  bzw. in der Übergabepauschale enthalten. Ansonsten gehen die Übergabekosten zu Lasten des Mieters.
  9. Zahlungsbedingungen: Nach Unterzeichnung des Mietvertrages ist binnen einer Frist von 14 Tagen, 50% des Gesamtmietpreises zu entrichten. Der Rest Mietbetrag ist bis zum 10. Tag vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
  10. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss und die Türen verschlossen zu halten, sofern entsprechende Schließvorrichtungen vorhanden sind. Ferner sind die besonderen Bestimmungen der STVO für das Abstellen von PKW´s zu beachten.
  11. Der Mieter haftet uneingeschränkt für alle Schäden, Gebühren, Strafen und Kosten, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs nach diesem Mietvertrag zurückgehen, ferner für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden (z.B. schlechtes Verstauen, ungenügender Verschluss). Darüber hinaus haftet der Mieter uneingeschränkt für alle vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden, dazu gehören auch Schäden, die durch das Nichtbeachten von Durchfahrtshöhe oder –breite entstehen.
  12. Der Mieter haftet für alle Schäden an der Inneneinrichtung des Mietfahrzeuges, auch wenn sie nur auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Dem Mieter bleibt das Recht vorbehalten, den Nachwies zu führen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
  13. Verhalten bei Unfällen: Bei Verkehrsunfällen ist ohne Rücksicht auf das Verschulden sofort die Polizei hinzuzuziehen. Der im Fahrzeug befindliche Unfallbericht ist vollständig auszufüllen. Der Mieter ist nicht berechtigt, irgendwelche Erklärungen zur Haftung abzugeben und das Fahrzeug ohne Bewachung und Sicherstellung abzustellen. Brand-, Entwendung und Wildschäden sind unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und dem Vermieter anzuzeigen.
  14. Der Mieter entbindet den Vermieter von jeder Haftung für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die vom Mieter oder jemand anderem vor oder während der Mietdauer oder nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind, sowie für Schäden, die aus verspäteter oder unterlassener Zustellung des Fahrzeugs entstehen. Der Mieter wird den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen freistellen, die in diesem Zusammenhang gegen den Vermieter geltend gemacht werden.
  15. Die Mietsache muss gereinigt und in tadellosem Zustand und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vom Vermieter zurückgeben werden. Eine verspätete Rückgabe muss auch im Interesse des Nachmieters unbedingt vermieden werden. Für eventuell anfallende Schadenersatzansprüche, auch des Nachmieters, haftet der Mieter.
  16. Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung ist der Eingang der Erklärung beim Vermieter. Bei Rücktritt vom Vertrag bis 50 Tage vor vereinbartem Reiseantritt sind 30%, vom 49. Bis 30. Tag sind 50%, vom 29. Bis 15.Tag sind 75% und ab dem 14. Tag sind 80% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Stellung eines - vom Vermieter akzeptierten Ersatzmieters - durch den Mieter wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 100,--€ berechnet. Bei Abschluss des Mietvertrages sind 50% des Mietpreises innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
  17. Pflichten des Mieters: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und zu warten, insbesondere sämtliche Betriebsvorschriften einzuhalten, eventuell erforderliche Ergänzungen von Betriebsstoffen, einschließlich Kühlmittel und Frostschutz, sowie erforderliche Reparaturen aller Art (vorher vom Vermieter zu genehmigen!) unverzüglich nur in einer autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Wartungskosten werden nach Vorlage der Originalrechnung erstattet. Ein weitergehender Anspruch des Mieters, insbesondere wegen der Nichtnutzung des Fahrzeugs während der Durchführung der Wartung bzw. Kleinreparaturen, besteht nicht. Der Mieter hat für den ordnungsgemäßen Reifendruck und die ordnungsgemäße Diebstahlsicherung des Fahrzeuges zu sorgen. Für Reifenschäden, die nicht auf Verschleiß beruhen, haftet der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, die Vorschriften für den Betrieb des im Fahrzeugs eingebauten Inventars (insbesondere Heizung, Herd und Kühlschrank) genau zu beachten. Bei Frostgefahr verpflichtet sich der Mieter, Wasser und Abwasseranlage vor dem Erfrieren zu schützen. Das Fahrzeug muss bei Mietende in einem gründlich gereinigten Zustand (von Innen) und mit entleerten Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Bei Fahrzeugverschmutzung wird eine Reinigungsgebühr von 100,--€ innen erhoben. Bei nicht gereinigter Toilette beträgt die Gebühr 100,--€ und bei nicht gereinigtem Abwassertank beträgt die Gebühr 50,--€
  18. Bei Ausfall des angemieteten Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, ein anderes Fahrzeug – auch in einer anderen Größe und Ausstattung  - zur Verfügung zu stellen. Bei einer solchen Fahrzeugänderung bleibt es dem Mieter überlassen, ob er das Angebot annimmt oder vom Vertrag zurücktritt. Weitere Ansprüche entstehen weder für den Vermieter noch für den Mieter.
  19. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  20. Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 2 Jahren.
  21. Gerichtsstand ist Mettmann. Hat der Mieter im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, hat er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so gilt Mettmann als Gerichtsstand vereinbart.
  22. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wirken sich nicht auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen aus

 

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